TSV Bermaringen

VereinsSatzung

Unsere aktuelle Vereinssatzung vom 16.März 2016

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Turn- und Sportverein 1923 Bermaringen e.V., als Abkürzung TSV Bermaringen 1923 e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 89134 Blaustein – Bermaringen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm/ Donau eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
  5. Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperlich und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

§2 Zweck des Vereines

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der Hauptausschuss kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereins- / Organämtern eine angemessene Vergütung und / oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG („Ehrenamtspauschale“) beschließen.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und –pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.
  3. Personen, die sich um die Mitgliedschaft im Verein bewerben, werden nur aufgenommen, wenn sie die Grundsätze des Vereins nachhaltig und konsequent unterstützen.
  4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
  5. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand. Gleichzeitig wird die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Jahresgebühr fällig.
  6. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Verein zu entrichten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
  2. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  3. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen öffentlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehören insbesondere:
    1. Änderung der Anschrift
    2. Änderung der Bankverbindung
    3. Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.)
    4. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein erforderliche Änderungen nach Absatz c) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein hierdurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

§5 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung des Jahresbeitrags verpflichtet.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterung zu gewähren.
  4. Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zu kündigen.
    Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und beitragsgemäß veranlagt.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Ausschließung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Mahnschulden nicht beglichen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
    Ausschließungsgründe sind insbesondere:
    • Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen Satzung, gegen Ordnung oder gegen Beschlüsse des Vereins.
    • Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
    • Verstoß und Missachtung der Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes.

§7 Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der Hauptausschuss

§8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im 1. Quartal des neuen Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden wenn 10% der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung in den Blausteiner Nachrichten unter Einhaltung einer Frist von mind. 2 Wochen und unter der Bezeichnung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
  3. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung bei dem ersten Vorsitzenden eingereicht werden.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von dem ersten Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung, von seinem Stellvertreter geleitet.
  5. Die Mitgliedsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  6. Beschlüsse über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins erfordert eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  7. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von dem Protokollführer und vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter, zu unterschreiben.
  9. Die Tagesordnung hat zu enthalten:
    1. Bericht des ersten Vorsitzenden, bei Verhinderung dessen Stellvertreter
    2. Bericht des Schriftführer
    3. Bericht des Kassierers
    4. Bericht der Kassenprüfer
    5. Berichte der Abteilungsleiter (auch schriftlich möglich)
    6. Entlastung
    7. Anträge
    8. Diskussion der Beiträge

§9 Wahlen

  • Das Wahlverfahren wird von der Hauptversammlung festgelegt.

§10 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus 7 Personen
    1. Erste/r Vorsitzende/r
    2. Stellvertreter/in
    3. Kassierer/in
    4. Schriftführer/in
    5. Technische/r Leiter/in
    6. Jugendleiter/in
    7. Frauenbeauftragte/r

    Jeder der beiden Vorsitzenden ist für sich alleine gesetzlicher Vertreter i.S. des bürgerlichen Rechts (§ 26 BGB).
    Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
    Der 1. Vorsitzende kann ohne Abstimmung über 500€ verfügen bzw. verwalten.
    Die Vertretungsmacht des Gesamtvorstands erlaubt Rechtsgeschäfte bis zu einem Wert von 5000€, darüber hinaus ist die Zustimmung des Hauptausschusses erforderlich.

  2. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Hauptausschusses
    • Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
    • Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt.
    Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der erste Vorsitzende oder dessen Stellvertreter anwesend sind.
    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltung werden nicht mitgezählt.

§11 Hauptausschuss

  1. Der Hauptausschuss des Vereins setzt sich aus 7 weiteren Personen, darunter den Abteilungsleitern oder deren Stellvertretern zusammen.
  2. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Hauptausschusses sein.
  3. Der Hauptausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 5000€ beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird.
  4. Der Hauptausschuss wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Mitglieder des Hauptausschusses bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Hauptausschusses im Amt. Scheidet ein Mitglied des Hauptausschusses vorzeitig aus, so wählt der Hauptausschuss für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.
  5. Der Hauptausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  6. Der Hauptausschuss trifft sich mindestens einmal jährlich mit dem Vorstand.

§12 Strafbestimmung

Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen der Ordnungsgewalt des Vereins. Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Organe verstoßen, oder das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen, folgende Maßnahmen verhängen:

  1. Verweis
  2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
  3. Geldstrafe bis zu € 250,00 je Einzelfall
  4. Ausschluss gem. §6 Ziffer 4 der Satzung

§13 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/-innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.
  2. Die Kassenprüfer/-innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
  3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/-innen sofort dem Vorstand berichten.

§14 Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein dessen Adresse, Alter, Bankverbindung, Geschlecht und ausgeübte Sportart auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  2. Als Mitglied des Württembergischen Landessportbund e.V. (WLSB) ist der Verein verpflichtet, die Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsjahr, das Geschlecht, ausgeübte Sportarten und die Vereinsmitgliedsnummer.

§15 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. In dieser Versammlung müssen 4/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
  2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  3. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die erste Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  4. Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Ortsverwaltung Bermaringen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§16 In- Kraft-Treten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 28. Oktober 2015 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die vorliegende Satzung enthält die in der Mitgliederversammlung am 16. März 2016 beschlossene Satzungsänderung des §10.1.

Bermaringen, den 16. März 2016

gez. 1. Vorsitzender TSV Bermaringen 1923 e.V.

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TSV Bermaringen
1923 e.V.